Politik – Satzung
SATZUNG der Vereinigung FREIE WÄHLER in Thüringen
§ 1 Organisationsstruktur, Name und Sitz
(1) Die politische Vereinigung „FREIE WÄHLER in Thüringen“
(nachfolgend: Landesvereinigung) ist ein Zweigverein der Bundesvereinigung
FREIE WÄHLER. Die Bundesvereinigung FREIE WÄHLER ist eine politische
Vereinigung im Sinne des Parteiengesetzes. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich
auf die Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Landesvereinigung Freie Wähler in Thüringen ist
ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes und trägt den
Namen „FREIE WÄHLER in Thüringen“. Die Kurzbezeichnung lautet „FREIE WÄHLER“.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Bundesland Thüringen.
(3) Die Landesvereinigung wirkt an der politischen
Willensbildung mit, sie fördert die aktive Teilnahme der Bürger am politischen
Leben und will auf die politische Entwicklung im Freistaat Thüringen Einfluss
nehmen. Dazu arbeitet sie eng mit den kommunalen Wählergruppen zusammen.
(4) Der Sitz der Landesvereinigung ist in Erfurt oder der
Wohnsitz des Vorsitzenden.
§ 2 Zweck der Vereinigung
(1) Die Tätigkeit des Vereins dient dem Wohle des
Freistaates Thüringen und seiner Bürgerinnen und Bürger. Er steht auf dem
Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Thüringer
Verfassung.
(2) Die Landesvereinigung nimmt an der Landtagswahl gemäß §
29 Abs. 1 Thüringer Landeswahlgesetz teil.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Landesvereinigung ist nur
gleichzeitig mit der Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung möglich.
(2) Mitglied der Landesvereinigung kann jede natürliche
Person werden,
-die sich zu dieser Satzung, insbesondere den hier festgeschriebenen
Grundsätzen bekennt und die Grundzüge der Leitlinien und des politischen
Programms der politischen Vereinigung Freie Wähler anerkennt,
-die das 14. Lebensjahr vollendet hat,
-die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und/oder die Staatsbürgerschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union hat,
-die nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren
hat,
-die keine anderen im Wettbewerb mit der Bundesvereinigung Freie Wähler oder
der Landesvereinigung stehenden Partei oder politischen Vereinigung angehört
und
-die niemals einer als extremistisch eingestuften Organisation angehört hat
oder noch angehört.
(3) Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt
im Ausland haben, aber zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre
Mitgliedschaft bei der Landesvereinigung beantragen.
(4) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand der
Landesvereinigung auf dem von der Bundesvereinigung Freie Wähler heraus
gegebenen Aufnahmeformular beantragt. Der Vorstand der Landesvereinigung hat
den Aufnahmeantrag unverzüglich an die Geschäftsstelle der Bundesvereinigung
zu übermitteln und mitzuteilen, ob er die Aufnahme befürwortet bzw. aus
welchen Gründen er eine Mitgliedschaft ablehnt.
(5) Über die Aufnahme entscheiden Landesvorstand und
Bundesvorstand gemeinsam. Die Aufnahmeentscheidung kann auf einen gemeinsamen
Aufnahmeausschuss delegiert werden. Für diesen Fall ist nach einer von der
Bundesversammlung festzusetzenden Aufnahmeordnung zu verfahren.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder Tod.
(a) Austritt
Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand der Landesvereinigung zu erklären.
Dieser hat die Austrittserklärung unverzüglich an die Geschäftsstelle des Bundes
weiterzuleiten. Der Austritt ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich. Der
Mitgliedsbeitrag ist aber in jedem Falle bis zum Ende des laufenden
Kalenderjahres zu entrichten.
(b) Ausschluss
Ordnungsmaßnahmen gegen Untergliederungen sind in der Bundessatzung (z.Zt. § 6)
geregelt. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und der Parteiausschluss sind in
der Bundesatzung (z.Zt. § 7) geregelt.“
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem
Grund – findet keine Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge statt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
(a) an der politischen Willensbildung der Landesvereinigung durch Beteiligung
an Beratungen, Wahlen und Abstimmungen mitzuwirken,
(b) Anträge im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung in Versammlungen der
Landesvereinigung zu stellen,
(c) sich an der Aufstellung von Kandidaten zu beteiligen,
(d) sich um eine Kandidatur im Rahmen der Wahlgesetze oder innerhalb der Organisationsstrukturen
der Landesvereinigungen zu bewerben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
(a) die Satzung, die Grundsätze und Leitlinien der Landesvereinigung und der
Bundesvereinigung anzuerkennen,
(b) das Programm der Landesvereinigung zu vertreten,
(c) öffentliche Auseinandersetzungen und solche innerhalb der Landesvereinigung
oder zwischen den Mitgliedern sachlich und fair zu führen,
(d) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen,
(e) den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(3) In Aufstellungsversammlungen bestimmt sich das aktive
und passive Wahlrecht zusätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Alle Mitglieder der Landesvereinigung haben unabhängig
von ihren Ämtern gleiches Stimmrecht. Mitglieder, die trotz schriftlicher
Mahnung mit ihren Beiträgen länger als zwölf Monate im Rückstand sind,
verlieren ihr Stimmrecht.
§ 6 Beiträge und Verwendung der Mittel
(1) Die Landesvereinigung finanziert sich aus Mitteln der
Bundesvereinigung, Spenden und gegebenenfalls staatliche Mittel sowie eigenen
Einnahmen.
(2) Die Landesvereinigung ist grundsätzlich selbständiges
Rechtssubjekt gegenüber der Bundesvereinigung und verfügt über eigenes
Vermögen.
(3) Für die Landesvereinigung gilt die Beitrags- und
Finanzordnung der Bundesvereinigung Freie Wähler in der jeweils neuesten
Fassung entsprechend. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den Erlass einer
eigenen Beitrags- und Finanzordnung der Landesvereinigung beschließen.
§ 7 Organe der Landesvereinigung
Organe der Landesvereinigung sind die
Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Landesrat.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der
Landesvereinigung. Sie wird mindestens ein Mal im Geschäftsjahr vom Vorstand
einberufen. Sie muss daneben auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder
einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einladung erfolgt
schriftlich durch Brief oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung. Eine
Einladung per Mail bedarf der vorherigen Zustimmung des Mitgliedes, die
schriftlich oder zu Protokoll zu erklären ist.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
(a) Wahl des Vorstandes,
(b) Entlastung des Vorstandes,
(c) Wahl der Kassenprüfer,
(d) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
(e) Änderung der Satzung,
(f) Erlass und Änderung der Schiedsgerichtsordnung,
(g) Erlass und Änderung einer Beitragsordnung,
(h) Beschluss des politischen Programms,
(i) Verschmelzung mit anderen Parteien oder Vereinigungen,
(j) Auflösung der Vereinigung,
(k) Festlegung von strategischen Zielen, Aufgabenstellungen und Vorgehensweisen
(m) Wahl der Delegierten zum Länderrat,
(n) Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag.
(o) Wahl des Schiedsgerichts.
(4) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich, muss jedoch
geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich einen
Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn einen Beschluss.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind außer im
Versammlungsprotokoll in einem Beschlussbuch zu dokumentieren. Die Protokolle
sind den Teilnehmern zukommen zu lassen. Das Beschlussbuch ist in der
Geschäftsstelle einsehbar.
(8) Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge der Mitglieder
auf die Tagesordnung zu setzen, wenn diese von mindestens 10 % der Mitglieder
unterstützt werden.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand der Landesvereinigung besteht aus
mindestens drei und höchstens neun Personen. Der Vorstand setzt sich zusammen
aus:
(a) dem Vorsitzenden,
(b) bis zu zwei Stellvertretern
(c) dem Schatzmeister
(d) dem Schriftführer
(e) bis zu vier Beisitzern.
Die Größe des Vorstandes soll der Mitgliederentwicklung der Landesvereinigung
Rechnung tragen und besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, einem
Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Jedes volljährige Mitglied der Landesvereinigung ist in
den Vorstand wählbar.
(3) Vertretungsberechtigt für die Landesvereinigung sind
der Vorsitzende zusammen mit einem seiner Stellvertreter oder dem Schatzmeister
oder dem Schriftführer stets gemeinsam.
(4) Der Vorstand wird einzeln mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Sollte kein Bewerber im ersten Wahlgang
die notwendige Stimmenmehrheit auf sich vereinen, findet ein zweiter Wahlgang
zwischen den beiden Bewerbern statt, welche im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen auf sich vereinigen konnten.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand unter Beachtung von (1) bis zur
nächsten MV, bei der eine Nachwahl stattfinden soll, die Vertretung
kommissarisch beschließen
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der
Landesvereinigung zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung
übertragen sind. Er leitet die Landesvereinigung und
führt deren Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung;
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(c) Der Vorstand hat dem Landeswahlleiter Satzung und Programm der
Wählergemeinschaft, die Namen der Vorstandsmitglieder mit Angabe ihrer Funktion
und die Auflösung der Landesvereinigung mitzuteilen.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann
für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der
Erstattungsordnung der Bundesvereinigung Freie Wähler, unter Vorbehalt der
Beauftragung und der Finanzierbarkeit, verlangen.
(9) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beauftragte
für bestimmte Aufgabenbereiche nach Beschluss des Landesvorstandes berufen.
§ 10 Landesrat
(1) Der Landesrat ist das oberste Beschluss fassende Organ
der Landesvereinigung zwischen den Landesparteitagen und wird nach den Regeln
eingeladen, die für ordentliche Landesparteitage gelten. Er berät den
Landesvorstand, beschließt über Anträge und koordiniert die Planungen der
nächstunteren Gliederungsebene. Mit diesem Gremium soll dem Satzungszweck einer
engen Zusammenarbeit mit den Mitgliedern an der kommunalen Basis Rechnung
getragen werden. Jedes Mitglied des Landesrats hat Antrags- und Rederecht.
(2) Dem Landesrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- die Mitglieder des Landesvorstands
- die Vorsitzenden der Kreisvereinigungen
- die Vorsitzenden der Ortsvereinigungen
(3) Dem Landesrat gehören als beratende Mitglieder mit
Antragsrecht an:
- alle amtierenden Bürgermeister und Landräte mit Mitgliederstatus
- die Mitglieder einer bestehenden Thüringer Landtagsfraktion und/oder Landesregierung mit
einer Mitgliedschaft bei den FREIEN WÄHLER Thüringen
(4) Der Landesrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Auflösung der Landesvereinigung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung der Landesvereinigung
mit einer anderen Partei oder Gruppierung kann auf Antrag des Vorstandes oder
auf schriftlichen Antrag von mindestens 51 % der Mitglieder in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Findet sich dafür eine 2/3-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, muss der Beschluss durch eine
Urabstimmung der Mitglieder bestätigt oder aufgehoben werden. Der Beschluss
bedarf zu seiner Bestätigung der Zustimmung von ebenfalls 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder der Landesvereinigung.
(2) Das Protokoll über die Auflösung oder die
Verschmelzung der Landesvereinigung mit einer anderen Partei oder Gruppierung
ist mit den schriftlichen Unterlagen der Landesvereinigung dem Landeswahlleiter
zu übergeben.
(3) In der Mitgliederversammlung, die die Auflösung der
Landesvereinigung beschlossen hat, ist über die Verwendung des bei der
Auflösung vorhandenen Vermögens der Landesvereinigung abzustimmen. Die
Verwendung des Vermögens darf dem Zweck der Landesvereinigung nicht
zuwiderlaufen.
§ 12 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der
Landesvereinigung FREIE WÄHLER THÜRINGEN und ihren Gliederungen, den Organen
der Gliederungen der Landesvereinigung FREIE WÄHLER Hessen und den Mitgliedern
der Landesvereinigung wird ein Schiedsgericht eingerichtet.
(2) Das Nähere bestimmt die Mitgliederversammlung der
Landesvereinigung durch Erlass einer Schiedsgerichtsordnung.
§ 13 Sprachgebrauch
Die verwendeten männlichen Sprachbezeichnungen sind der
Lesbarkeit des Textes geschuldet, gelten aber für Frauen und Männer
gleichermaßen.
§ 14 Salvatorische Klauseln, ergänzende
Regelungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam
sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und
wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen
Regelungen treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt.
(2) Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gelten
in dieser Reihenfolge die Satzung der Bundesvereinigung Freie Wähler, soweit
deren Bestimmungen für die Landesvereinigung entsprechend anwendbar sind und
im Übrigen die gesetzlichen Regelungen.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die hier vorliegende geänderte Satzung tritt mit dem
Änderungsbeschluss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
am 15.08.2026 in Kraft.
(c) 2026 FREIE WÄHLER Thüringen
