Politik – Satzung
SATZUNG der Vereinigung FREIE WÄHLER in Thüringen
§ 1 Organisationsstruktur, Name und Sitz
(1) Die politische Vereinigung „FREIE WÄHLER in Thüringen“ (nachfolgend: Landesvereinigung) ist ein Zweigverein der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER. Die Bundesvereinigung FREIE WÄHLER ist eine politische Vereinigung im Sinne des Parteiengesetzes. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Landesvereinigung Freie Wähler in Thüringen ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes und trägt den Namen „FREIE WÄHLER in Thüringen“. Die Kurzbezeichnung lautet „FREIE WÄHLER“. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Bundesland Thüringen.
(3) Die Landesvereinigung wirkt an der politischen Willensbildung mit, sie fördert die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben und will auf die politische Entwicklung im Freistaat Thüringen Einfluss nehmen. Dazu arbeitet sie eng mit den kommunalen Wählergruppen zusammen.
(4) Der Sitz der Landesvereinigung ist in Erfurt oder der Wohnsitz des Vorsitzenden.
§ 2 Zweck der Vereinigung
(1) Die Tätigkeit des Vereins dient dem Wohle des Freistaates Thüringen und seiner Bürgerinnen und Bürger. Er steht auf dem Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Thüringer Verfassung.
(2) Die Landesvereinigung nimmt an der Landtagswahl gemäß § 29 Abs. 1 Thüringer Landeswahlgesetz teil.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Landesvereinigung ist nur gleichzeitig mit der Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung möglich.
(2) Mitglied der Landesvereinigung
kann jede natürliche Person werden,
-die sich zu dieser Satzung, insbesondere den hier festgeschriebenen
Grundsätzen bekennt und die Grundzüge der Leitlinien und des politischen
Programms der politischen Vereinigung Freie Wähler anerkennt,
-die das 14. Lebensjahr vollendet hat,
-die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und/oder die Staatsbürgerschaft
eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union hat,
-die nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren
hat,
-die keine anderen im Wettbewerb mit der Bundesvereinigung Freie Wähler oder
der Landesvereinigung stehenden Partei oder politischen Vereinigung angehört
und
-die niemals einer als extremistisch eingestuften Organisation angehört hat
oder noch angehört.
(3) Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, aber zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft bei der Landesvereinigung beantragen.
(4) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand der Landesvereinigung auf dem von der Bundesvereinigung Freie Wähler heraus gegebenen Aufnahmeformular beantragt. Der Vorstand der Landesvereinigung hat den Aufnahmeantrag unverzüglich an die Geschäftsstelle der Bundesvereinigung zu übermitteln und mitzuteilen, ob er die Aufnahme befürwortet bzw. aus welchen Gründen er eine Mitgliedschaft ablehnt.
(5) Über die Aufnahme entscheiden Landesvorstand und Bundesvorstand gemeinsam. Die Aufnahmeentscheidung kann auf einen gemeinsamen Aufnahmeausschuss delegiert werden. Für diesen Fall ist nach einer von der Bundesversammlung festzusetzenden Aufnahmeordnung zu verfahren.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(a) Austritt
Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand der Landesvereinigung zu erklären.
Dieser hat die Austrittserklärung unverzüglich an die Geschäftsstelle des
Bundes weiterzuleiten. Der Austritt ist jederzeit mit sofortiger Wirkung
möglich. Der Mitgliedsbeitrag ist aber in jedem Falle bis zum Ende des
laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
(b) Ausschluss
Ordnungsmaßnahmen gegen Untergliederungen sind in der
Bundessatzung (z.Zt. § 6) geregelt. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und der
Parteiausschluss sind in der Bundesatzung (z.Zt. § 7) geregelt.“
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – findet keine Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge statt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
(a) an der politischen Willensbildung der Landesvereinigung durch Beteiligung
an Beratungen, Wahlen und Abstimmungen mitzuwirken,
(b) Anträge im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung in Versammlungen der
Landesvereinigung zu stellen,
(c) sich an der Aufstellung von Kandidaten zu beteiligen,
(d) sich um eine Kandidatur im Rahmen der Wahlgesetze oder innerhalb der
Organisationsstrukturen der Landesvereinigungen zu bewerben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
(a) die Satzung, die Grundsätze und Leitlinien der Landesvereinigung und der
Bundesvereinigung anzuerkennen,
(b) das Programm der Landesvereinigung zu vertreten,
(c) öffentliche Auseinandersetzungen und solche innerhalb der Landesvereinigung
oder zwischen den Mitgliedern sachlich und fair zu führen,
(d) die satzungsgemäß gefassten
Beschlüsse anzuerkennen,
(e) den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(3) In Aufstellungsversammlungen bestimmt sich das aktive und passive Wahlrecht zusätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Alle Mitglieder der Landesvereinigung haben unabhängig von ihren Ämtern gleiches Stimmrecht. Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung mit ihren Beiträgen länger als zwölf Monate im Rückstand sind, verlieren ihr Stimmrecht.
§ 6 Beiträge und Verwendung der Mittel
(1) Die Landesvereinigung finanziert sich aus Mitteln der Bundesvereinigung, Spenden und gegebenenfalls staatliche Mittel sowie eigenen Einnahmen.
(2) Die Landesvereinigung ist grundsätzlich selbständiges Rechtssubjekt gegenüber der Bundesvereinigung und verfügt über eigenes Vermögen.
(3) Für die Landesvereinigung gilt die Beitrags- und Finanzordnung der Bundesvereinigung Freie Wähler in der jeweils neuesten Fassung entsprechend. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den Erlass einer eigenen Beitrags- und Finanzordnung der Landesvereinigung beschließen.
§ 7 Organe der Landesvereinigung
Organe der Landesvereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Landesvereinigung. Sie wird mindestens ein Mal im Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen. Sie muss daneben auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Brief oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung. Eine Einladung per Mail bedarf der vorherigen Zustimmung des Mitgliedes, die schriftlich oder zu Protokoll zu erklären ist.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Der Mitgliederversammlung
obliegen folgende Aufgaben:
(a) Wahl des Vorstandes,
(b) Entlastung des Vorstandes,
(c) Wahl der Kassenprüfer,
(d) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
(e) Änderung der Satzung,
(f) Erlass und Änderung der Schiedsgerichtsordnung,
(g) Erlass und Änderung einer Beitragsordnung,
(h) Beschluss des politischen Programms,
(i) Verschmelzung mit anderen Parteien oder Vereinigungen,
(j) Auflösung der Vereinigung,
(k) Festlegung von strategischen Zielen, Aufgabenstellungen und Vorgehensweisen
(m) Wahl der Delegierten zum Länderrat,
(n) Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag.
(o) Wahl des Schiedsgerichts.
(4) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich, muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn einen Beschluss.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind außer im Versammlungsprotokoll in einem Beschlussbuch zu dokumentieren. Die Protokolle sind den Teilnehmern zukommen zu lassen. Das Beschlussbuch ist in der Geschäftsstelle einsehbar.
(8) Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge der Mitglieder auf die Tagesordnung zu setzen, wenn diese von mindestens 10 % der Mitglieder unterstützt werden.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand der
Landesvereinigung besteht aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Personen.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
(a) dem Vorsitzenden,
(b) bis zu fünf Stellvertretern
(c) dem Schatzmeister
(d) dem Schriftführer
(e) bis zu sieben Beisitzern.
Die Größe des Vorstandes soll der Mitgliederentwicklung der Landesvereinigung
Rechnung tragen und besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, einem
Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Jedes volljährige Mitglied der Landesvereinigung ist in den Vorstand wählbar.
(3) Vertretungsberechtigt für die Landesvereinigung sind der Vorsitzende zusammen mit einem seiner Stellvertreter oder dem Schatzmeister oder dem Schriftführer stets gemeinsam.
(4) Der Vorstand wird einzeln mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Sollte kein Bewerber im ersten Wahlgang die notwendige Stimmenmehrheit auf sich vereinen, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern statt, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand unter Beachtung von (1) bis zur nächsten MV, bei der eine Nachwahl stattfinden soll, die Vertretung kommissarisch beschließen
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten der Landesvereinigung zuständig, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung übertragen sind. Er leitet die Landesvereinigung und
führt deren Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung;
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(c) Der Vorstand hat dem Landeswahlleiter Satzung und Programm der
Wählergemeinschaft, die Namen der Vorstandsmitglieder mit Angabe ihrer Funktion
und die Auflösung der Landesvereinigung mitzuteilen.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Erstattungsordnung der Bundesvereinigung Freie Wähler, unter Vorbehalt der Beauftragung und der Finanzierbarkeit, verlangen.
(9) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beauftragte für bestimmte Aufgabenbereiche nach Beschluss des Landesvorstandes berufen.
§ 10 Auflösung der Landesvereinigung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung der Landesvereinigung mit einer anderen Partei oder Gruppierung kann auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 51 % der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Findet sich dafür eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, muss der Beschluss durch eine Urabstimmung der Mitglieder bestätigt oder aufgehoben werden. Der Beschluss bedarf zu seiner Bestätigung der Zustimmung von ebenfalls 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Landesvereinigung.
(2) Das Protokoll über die Auflösung oder die Verschmelzung der Landesvereinigung mit einer anderen Partei oder Gruppierung ist mit den schriftlichen Unterlagen der Landesvereinigung dem Landeswahlleiter zu übergeben.
(3) In der Mitgliederversammlung, die die Auflösung der Landesvereinigung beschlossen hat, ist über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens der Landesvereinigung abzustimmen. Die Verwendung des Vermögens darf dem Zweck der Landesvereinigung nicht zuwiderlaufen.
§ 11 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der Landesvereinigung FREIE WÄHLER THÜRINGEN und ihren Gliederungen, den Organen der Gliederungen der Landesvereinigung FREIE WÄHLER Hessen und den Mitgliedern der Landesvereinigung wird ein Schiedsgericht eingerichtet.
(2) Das Nähere bestimmt die Mitgliederversammlung der Landesvereinigung durch Erlass einer Schiedsgerichtsordnung.
§ 12 Sprachgebrauch
Die verwendeten männlichen Sprachbezeichnungen sind der Lesbarkeit des Textes geschuldet, gelten aber für Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 13 Salvatorische Klauseln, ergänzende Regelungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen Regelungen treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt.
(2) Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gelten in dieser Reihenfolge die Satzung der Bundesvereinigung Freie Wähler, soweit deren Bestimmungen für die Landesvereinigung entsprechend anwendbar sind und im Übrigen die gesetzlichen Regelungen.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die hier vorliegende geänderte Satzung tritt mit dem Änderungsbeschluss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 23.11.2024 in Kraft.
(c) 2024 FREIE WÄHLER Thüringen
