Politik – Satzung

SATZUNG der Vereinigung FREIE WÄHLER in Thüringen


§ 1 Organisationsstruktur, Name und Sitz
(1) Die politische Vereinigung „FREIE WÄHLER in Thüringen“ (nachfolgend:
Landesvereinigung) ist ein Zweigverein der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER. Die
Bundesvereinigung FREIE WÄHLER ist eine politische Vereinigung im Sinne des
Parteiengesetzes. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik
Deutschland.
(2) Die Landesvereinigung Freie Wähler in Thüringen ist ein Gebietsverband im
Sinne des § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes und trägt den Namen „FREIE WÄHLER
in Thüringen“. Die Kurzbezeichnung lautet „FREIE WÄHLER“. Der räumliche
Geltungsbereich umfasst das Bundesland Thüringen.
(3) Die Landesvereinigung wirkt an der politischen Willensbildung mit, sie fördert die
aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben und will auf die politische
Entwicklung im Freistaat Thüringen Einfluss nehmen. Dazu arbeitet sie eng mit den
kommunalen Wählergruppen zusammen.
(4) Der Sitz der Landesvereinigung ist in Erfurt oder der Wohnsitz des Vorsitzenden.

§ 2 Zweck der Vereinigung
(1) Die Tätigkeit des Vereins dient dem Wohle des Freistaates Thüringen und seiner
Bürgerinnen und Bürger. Er steht auf dem Boden des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland und der Thüringer Verfassung.
(2) Die Landesvereinigung nimmt an der Landtagswahl gemäß § 29 Abs. 1 Thüringer
Landeswahlgesetz teil.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Landesvereinigung ist nur gleichzeitig mit der
Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung möglich.
(2) Mitglied der Landesvereinigung kann jede natürliche Person werden,
-die sich zu dieser Satzung, insbesondere den hier festgeschriebenen Grundsätzen
bekennt und die Grundzüge der Leitlinien und des politischen Programms der
politischen Vereinigung Freie Wähler anerkennt,
-die das 14. Lebensjahr vollendet hat,
-die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und/oder die Staatsbürgerschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union hat,
-die nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat,
-die keine anderen im Wettbewerb mit der Bundesvereinigung Freie Wähler oder der
Landesvereinigung stehenden Partei oder politischen Vereinigung angehört und
-die niemals einer als extremistisch eingestuften Organisation angehört hat oder
noch angehört.
(3) Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, aber
zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft bei der
Landesvereinigung beantragen.
(4) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand der Landesvereinigung auf dem
von der Bundesvereinigung Freie Wähler heraus gegebenen Aufnahmeformular
beantragt. Der Vorstand der Landesvereinigung hat den Aufnahmeantrag
unverzüglich an die Geschäftsstelle der Bundesvereinigung zu übermitteln und
mitzuteilen, ob er die Aufnahme befürwortet bzw. aus welchen Gründen er eine
Mitgliedschaft ablehnt.
(5) Über die Aufnahme entscheiden Landesvorstand und Bundesvorstand
gemeinsam. Die Aufnahmeentscheidung kann auf einen gemeinsamen
Aufnahmeausschuss delegiert werden. Für diesen Fall ist nach einer von der
Bundesversammlung festzusetzenden Aufnahmeordnung zu verfahren.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(a) Austritt
Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand der Landesvereinigung zu erklären. Dieser
hat die Austrittserklärung unverzüglich an die Geschäftsstelle des Bundes
weiterzuleiten. Der Austritt ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich. Der
Mitgliedsbeitrag ist aber in jedem Falle bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres
zu entrichten.
(b) Ausschluss
Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Mitgliederversammlung der
Landesvereinigung nach ordentlicher Einladung und Gelegenheit zur Anhörung des
betroffenen Mitglieds mit der Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ein
Mitglied kann aus der Landesvereinigung ausgeschlossen werden, wenn es in grober
Weise gegen die Satzung oder Interessen der Landesvereinigung verstoßen hat. Als
mildere Maßnahmen kommen eine Ermahnung, das Ruhen der Vereinsfunktionen
oder das Ruhen des Stimmrechts für einen zu beschließenden Zeitraum in Betracht.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – findet keine
Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge statt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
(a) an der politischen Willensbildung der Landesvereinigung durch Beteiligung an
Beratungen, Wahlen und Abstimmungen mitzuwirken,
(b) Anträge im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung in Versammlungen der
Landesvereinigung zu stellen,
(c) sich an der Aufstellung von Kandidaten zu beteiligen,
(d) sich um eine Kandidatur im Rahmen der Wahlgesetze oder innerhalb der
Organisationsstrukturen der Landesvereinigungen zu bewerben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
(a) die Satzung, die Grundsätze und Leitlinien der Landesvereinigung und der
Bundesvereinigung anzuerkennen,
(b) das Programm der Landesvereinigung zu vertreten,
(c) öffentliche Auseinandersetzungen und solche innerhalb der Landesvereinigung
oder zwischen den Mitgliedern sachlich und fair zu führen,
(d) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen,
(e) den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(3) In Aufstellungsversammlungen bestimmt sich das aktive und passive Wahlrecht
zusätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Alle Mitglieder der Landesvereinigung haben unabhängig von ihren Ämtern
gleiches Stimmrecht. Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung mit ihren Beiträgen
länger als zwölf Monate im Rückstand sind, verlieren ihr Stimmrecht.

§ 6 Beiträge und Verwendung der Mittel
(1) Die Landesvereinigung finanziert sich aus Mitteln der Bundesvereinigung,
Spenden und gegebenenfalls staatliche Mittel sowie eigenen Einnahmen.
(2) Die Landesvereinigung ist grundsätzlich selbständiges Rechtssubjekt gegenüber
der Bundesvereinigung und verfügt über eigenes Vermögen.
(3) Für die Landesvereinigung gilt die Beitrags- und Finanzordnung der
Bundesvereinigung Freie Wähler in der jeweils neuesten Fassung entsprechend. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit den Erlass einer eigenen Beitrags- und
Finanzordnung der Landesvereinigung beschließen.

§ 7 Organe der Landesvereinigung
Organe der Landesvereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Landesvereinigung. Sie
wird mindestens ein Mal im Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen. Sie muss
daneben auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder einberufen werden. Die
Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Brief oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung. Eine Einladung per Mail bedarf der
vorherigen Zustimmung des Mitgliedes, die schriftlich oder zu Protokoll zu erklären
ist.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
(a) Wahl des Vorstandes,
(b) Entlastung des Vorstandes,
(c) Wahl der Kassenprüfer,
(d) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
(e) Änderung der Satzung,
(f) Erlass und Änderung der Schiedsgerichtsordnung,
(g) Erlass und Änderung einer Beitragsordnung,
(h) Beschluss des politischen Programms,
(i) Verschmelzung mit anderen Parteien oder Vereinigungen,
(j) Auflösung der Vereinigung,
(k) Festlegung von strategischen Zielen, Aufgabenstellungen und Vorgehensweisen.
(4) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich, muss jedoch geheim durchgeführt
werden, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes
entgegen und fasst über ihn einen Beschluss.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind außer im Versammlungsprotokoll
in einem Beschlussbuch zu dokumentieren. Die Protokolle sind den Teilnehmern
zukommen zu lassen. Das Beschlussbuch ist in der Geschäftsstelle einsehbar.
(8) Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge der Mitglieder auf die Tagesordnung zu
setzen, wenn diese von mindestens 10 % der Mitglieder unterstützt werden.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand der Landesvereinigung besteht aus mindestens drei und höchstens
fünfzehn Personen. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
(a) dem Vorsitzenden,
(b) bis zu fünf Stellvertretern
(c) dem Schatzmeister
(d) dem Schriftführer
(e) bis zu sieben Beisitzern.
Die Größe des Vorstandes soll der Mitgliederentwicklung der Landesvereinigung
Rechnung tragen und besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, einem
Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Jedes volljährige Mitglied der Landesvereinigung ist in den Vorstand wählbar.
(3) Vertretungsberechtigt für die Landesvereinigung sind der Vorsitzende zusammen
mit einem seiner Stellvertreter oder dem Schatzmeister oder dem Schriftführer stets
gemeinsam.
(4) Der Vorstand wird einzeln mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gewählt. Sollte kein Bewerber im ersten Wahlgang die notwendige
Stimmenmehrheit auf sich vereinen, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den
beiden Bewerbern statt, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigen konnten.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
kann der Vorstand unter Beachtung von (1) bis zur nächsten MV, bei der eine
Nachwahl stattfinden soll, die Vertretung kommissarisch beschließen
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Landesvereinigung zuständig,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er leitet die
Landesvereinigung und
führt deren Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(c) Der Vorstand hat dem Landeswahlleiter Satzung und Programm der
Wählergemeinschaft, die Namen der Vorstandsmitglieder mit Angabe ihrer Funktion
und die Auflösung der Landesvereinigung mitzuteilen.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann für seine Tätigkeit eine
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Erstattungsordnung der
Bundesvereinigung Freie Wähler, unter Vorbehalt der Beauftragung und der
Finanzierbarkeit, verlangen

§ 10 Auflösung der Landesvereinigung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung der Landesvereinigung mit einer anderen
Partei oder Gruppierung kann auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen
Antrag von mindestens 51 % der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Findet sich dafür eine 2/3-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, muss der Beschluss durch eine Urabstimmung der
Mitglieder bestätigt oder aufgehoben werden. Der Beschluss bedarf zu seiner
Bestätigung der Zustimmung von ebenfalls 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der
Landesvereinigung.
(2) Das Protokoll über die Auflösung oder die Verschmelzung der Landesvereinigung
mit einer anderen Partei oder Gruppierung ist mit den schriftlichen Unterlagen der
Landesvereinigung dem Landeswahlleiter zu übergeben.
(3) In der Mitgliederversammlung, die die Auflösung der Landesvereinigung
beschlossen hat, ist über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen
Vermögens der Landesvereinigung abzustimmen. Die Verwendung des Vermögens
darf dem Zweck der Landesvereinigung nicht zuwiderlaufen.

§ 11 Schiedsgericht
Die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Landesverband, seinen
Untergliederungen und den Mitgliedern der Landesvereinigung soll durch das
Bundesschiedsgericht erfolgen. Maßgebend hierfür ist die Schiedsordnung der
Bundesvereinigung Freie Wähler.

§ 12 Sprachgebrauch
Die verwendeten männlichen Sprachbezeichnungen sind der Lesbarkeit des Textes
geschuldet, gelten aber für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 13 Salvatorische Klauseln, ergänzende Regelungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so
bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam. An die Stelle der
unwirksamen Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen Regelungen treten, deren
Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt.
(2) Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gelten in dieser Reihenfolge die
Satzung der Bundesvereinigung Freie Wähler, soweit deren Bestimmungen für die
Landesvereinigung entsprechend anwendbar sind und im Übrigen die gesetzlichen
Regelungen.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die hier vorliegende geänderte Satzung tritt mit dem Änderungsbeschluss zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 24.10.2015 in Kraft.

 

(c)2016 FREIE WÄHLER Thüringen